Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Reisen mit sonnenwebmedia gelten folgende AGB:
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde sonnenwebmedia (SWM) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch SWM zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird SWM dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von SWM vor, an das es für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist SWM die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
Mit dem Erhalt der Reisebestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises an SWM sofort fällig falls nicht anders vereinbart. Die Zahlung des restlichen Reisepreises ist ohne Aufforderung spätestens 28 Tage vor Reiseantritt fällig, wenn nicht anders vereinbart. Nach Erhalt des Gesamt-Reisepreises werden dem Reisenden die Reiseunterlagen unverzüglich zugesandt oder ausgehändigt.
Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des Reisenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
3. Leistungen
Die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung eines Prospektes oder der aktuellen Reisebeschreibung auf der Webseite www.freedolph.in und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben oder der Webseite sind für SWM bindend. SWM behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von swm nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
SWM ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird SWM dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
SWM behält es sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen und Flughafengebühren oder einer Änderung der für die Reise betreffenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat SWM den Reisenden davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn SWM in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von SWM über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung SWM gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzperson
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei SWM. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann SWM Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
SWM kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.
Landarrangement mit oder ohne (eingeschlossenen) Flug:
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt: 50 %
ab 29. bis 14. Tag vor Reiseantritt: 70 %
ab 13. bis 8. Tag vor Reiseantritt: 80 %
ab 7. bis 1. Tag vor Reiseantritt: 90 %
ab Nichtantritt: 100 %
SWM behält sich vor, in Abweichung von den oben aufgeführten Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern.
Es bleibt dem Kunden der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von SWM geforderte Pauschale.
Linienflüge, Interkontinentalflüge und innerstaatliche Flüge im Zielgebiet:
Die in Abhängigkeit des vom Kunden gewählten Fluges und Tarifes anwendbaren Konditionen der Fluggesellschaft werden dem Kunden jeweils vor Buchung des ausgewählten Flugtarifes von SWM mitgeteilt.
5.2 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann SWM bis zum 30. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden von bis zu 100,- EUR erheben.
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. 5.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. SWM kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende SWM als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.4 SWM empfiehlt dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-versicherung und den Abschluss einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod sowie einer Krankenversicherung, die im Ausland gültig ist. SWM kann den Kunden bei der Suche nach einer solchen Versicherung unterstützen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich SWM bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch SWM
7.1 SWM kann bis 28 Tage vor Reiseantritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten und die Reise absagen, wenn sie in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung (z. B. Reiseausschreibung) diese Zahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, angegeben hat, und in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und späteste Rücktrittsfrist angibt. Gleichermaßen kann SWM vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn Begegnungs-Reisen aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. SWM hat sodann den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären.
7.2 Tritt SWM nach 7.1 vom Reisevertrag zurück, verliert sie den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt von SWM, zurückerstattet.
7.3 Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch SWM nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann SWM ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält SWM den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die sie aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl SWM als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann SWM für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen einer angemessenen Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist SWM verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Identität der ausführenden Fluggesellschaft bei gebuchten Flugleistungen
Gemäß EU-Verordnung VO 2111/05 ist SWM verpflichtet, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft für alle Beförderungsleistungen auf dem Hin- und Rückflug vor Vertragsabschluß zu informieren, sofern die Fluggesellschaft bereits vor Vertragsabschluß feststeht. Soweit die Fluggesellschaft noch nicht feststeht, informiert SWM vor Vertragsabschluß über die Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die Fluggesellschaft feststeht, wird SWM sicherstellen, dass dem Kunden die Informationen hierüber so rasch wie möglich zugehen. Dies gilt auch für jede etwaige Änderung bei den die Flugleistung ausführenden Fluggesellschaften.
10. Haftung von SWM
10.1 SWM haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers;
3. die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern SWM nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
10.2 SWM haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
11. Gewährleistung
A. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. SWM kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
SWM kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass es eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. SWM kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
B. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
C. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet SWM innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, SWM erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder SWM verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Er schuldet SWM den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
D. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den SWM nicht zu vertreten hat.
12. Beschränkung der Haftung
12.1 Die vertragliche Haftung von SWM für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit SWM für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2 Für alle gegen SWM gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet SWM bei Sachschäden bis 4.100,- EUR; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
12.3 SWM haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
12.4 Ein Schadensersatzanspruch gegen SWM ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
12.5 Kommt SWM die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern SWM in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet es nach den für diese geltenden Bestimmungen.
12.6 Kommt SWM bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
13. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber SWM geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und SWM Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder SWM die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmungen ein.
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
SWM steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
SWM haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende SWM mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass SWM die Verzögerung zu vertreten hat.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des AITC bedingt sind.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
17. Datenschutz
Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert der Veranstalter den Kunden in der Datenschutzerklärung auf der Website und bei Kontaktaufnahme im Datenschutzhinweis. Der Veranstalter hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen (z. B. Name, Anschrift, eMail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung Ihrer Anfrage, Buchungsanfrage, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Reisevertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Ihre Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Sie können unter der Adresse info@bgegnungs-reisen.de mit einer eMail von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder uns unter der unten genannten Adresse kontaktieren. Mit einer Nachricht an info@begegnungs-reisen.de kann der Kunde auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.
18. Gerichtsstand
Der Reisende kann SWM nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen von SWM gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von SWM maßgebend.
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Stand März 2024
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Datenschutzerklärung
Wir erheben, verwenden und speichern Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Nachfolgend unterrichten wir Sie über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung und Verwendung.
Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten
Die im Rahmen einer Buchung zur Verfügung gestellten Daten, verwenden wir diese nur zur Beantwortung von Anfragen des Nutzers der Website und/oder Kunden, zur Abwicklung mit dem Nutzer der Website und/oder Kunden geschlossener Verträge. Personenbezogene Daten werden von uns an Dritte nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung oder zu Abrechnungszwecken erforderlich ist oder der Nutzer der Website und/oder Kunde zuvor eingewilligt hat. Der Nutzer der Website und/oder Kunde hat das Recht, eine erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu widerrufen.
Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn der Nutzer der Website und/oder Kunde die Einwilligung zur Speicherung widerruft, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist oder wenn ihre Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist. Daten für Abrechnungszwecke und buchhalterische Zwecke werden von einem Löschungsverlangen nicht berührt.
Auskunftsrecht
Auf schriftliche Anfrage informieren wir den Nutzer der Website und/oder den Kunden über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Die Anfrage ist an unsere im Impressum der Webseite angegebene Adresse zu richten.